Management

Wenn große Raubsäuger, wie Luchs, Wolf oder Bär – die als sogenannte „Top-Prädatoren“ am Ende der Nahrungskette stehen – in unserer Kulturlandschaft in unmittelbarer Nähe zum Menschen leben, entsteht unweigerlich Konfliktpotential.
Das Management einer Tierart ist nun darauf ausgerichtet, diese Konflikte zwischen der Nutzung der Natur durch den Menschen einerseits und dem Schutz des konkurrierenden Großraubsäugers andererseits zu minimieren bzw. ihnen bereits im Vorfeld zu begegnen.
Ein wichtiger Punkt in diesem Konfliktmanagement ist die Einbeziehung von Vertretern aller betroffenen Interessensgruppen.

Schadensprävention und Schadensausgleich

Der Freistaat Sachsen hat eine klare gesetzliche Entschädigungsregelung für die bei Nutztieren auftretenden Schäden durch Wolf, Luchs oder Bär auf Basis landeseigener Mittel (§ 40 Abs. 6 SächsNatSchG).

Da in Sachsen bisher kaum Übergriffe von Luchsen auf Haustiere bekannt geworden sind, und zudem Zäune vor den gut kletternden Raubkatzen keinen ausreichenden Schutz bieten, gibt es bisher keine Vorgaben zum Schutz der Nutztiere vor Luchsübergriffen. Bei einem Wolfsübergriff allerdings ist eine geeignete Grundsicherung der Nutztierherde Voraussetzung für die Zahlung von Schadensausgleich. Für diesen Mindestschutz gibt es klare Vorgaben.

Die finanzielle Unterstützung für derartige, teilweise auch für den Luchs wirksame Präventionsmaßnahmen ist seit Januar 2008 über die Richtlinie „Natürliches Erbe“ – RL NE/ 2014 des Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) geregelt. Hier werden unter anderem Investitionen zur Vermeidung von Schäden durch geschützte Arten gefördert. So können Nutztierhalter Anträge auf Förderung von Zaunmaterial oder Unterwühlschutz beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) stellen. In diesem Rahmen wird ebenfalls die Anschaffung von Herdenschutzhunden gefördert, die gerade auch beim Luchs eine sehr wirksame Maßnahme zur Schadenvorbeugung darstellen. Weitere detaillierte Informationen zum Schutz von Nutztieren finden sie auf der Seite des LfULG.

Rissbegutachtung

Voraussetzung für eine Entschädigungszahlung ist die zeitnahe Meldung (innerhalb von 24 Stunden) des Schadens an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie LfULG – Fachstelle Wolf, sowie die Begutachtung durch einen Nutztierrissgutachter der Fachstelle.

Falls bei einem Nutztierriss alle Zeichen auf den Luchs als Verursacher hinweisen und ein entsprechendes Rissgutachten vorliegt, kann eine Entschädigung ausgezahlt werden. Im nachgewiesenen Schadensfall bewertet das LfULG die Schadenshöhe, der Schadensausgleich erfolgt über die Landesdirektion.

© N. Stier

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Dr. Jana Zschille
Technische Universität Dresden
Institut für Forstbotanik und Forstzoologie
Professur für Forstzoologie
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